Datenschutz in kirchlichen Einrichtungen angemessen umsetzen
Kirchendatenschutzgesetze der Katholischen und Evangelischen Kirche in Deutschland(KDG und DSG-EKD)
Der kirchliche Datenschutz in Deutschland genießt seit Verankerung des Kirchenrechts in unserem geltenden Grundgesetz eine besondere Stellung. Auch auf europäischer Ebene wurde der Schutz des Religionsverfassungsrechts der Mitgliedsstaaten festgelegt. Somit haben die kirchlichen Institutionen unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ihr verfassungsrechtlich garantiertes Recht wahrgenommen, ihre Angelegenheiten selbstständig zu ordnen und ihre eigenen Rechtsvorschriften zu erlassen. Folglich wurde das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) der katholischen Kirche am 20.11.2017 und das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) am 15.11.2017 erlassen.
Die kirchliche Datenschutzgesetzgebung lehnt sich zwar an die DSGVO an, weist aber auch diverse Unterschiede zum weltlichen Datenschutzrecht auf.
Dadurch besteht in kirchlichen Einrichtungen und Institutionen wie Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen, Kirchenverbänden, diakonischen (Pflege-) Einrichtungen und Unternehmen in kirchlicher Hand, ein hoher Anpassungsbedarf. Wir stellen sicher, dass personenbezogene Daten gemäß den Datenschutzbestimmungen behandelt werden. Dies betrifft nicht nur Mitglieder der Kirche, sondern auch Mitarbeiter, Bewohner, Patienten, Spender, Schüler und viele andere, die mit kirchlichen Institutionen in Kontakt stehen.
Als erfahrene Spezialisten im kirchlichen Datenschutz, die die Werte und Missionen der Kirche respektiert und schätzen, helfen wir Ihnen, die gesteigerten Anforderungen sicher zu erfüllen.
ALLES AUF EINEN BLICK.
UNSER ANGEBOT FÜR SIE:
UNSERE VERANTWORTUNG.
IHR NUTZEN.
- Vollumfängliches Datenschutzmanagement
- Langjährige Erfahrung und Expertise im Datenschutzrecht der Kirchen und mit der kirchlichen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
- Ausgereifte Berücksichtigung der lokalen Gesetzgebung
- Bewusstes Risikomanagement
- Kosteneffizienz durch flexible Ressourcenplanung
Was können wir für Sie tun?
Lassen Sie unsdarüber sprechen!
Es ist wichtig zu beachten, dass die Notwendigkeit eines örtlichen Beauftragten für den Datenschutz von den jeweiligen Datenschutzgesetzen abhängt. In den meisten Ländern ist ein solcher Beauftragter gesetzlich vorgeschrieben. Die Wahl eines örtlichen Datenschutzbeauftragten hängt oft von den individuellen Anforderungen und Umständen der Organisation ab.
Gerne klären wir das gemeinsam mit Ihnen.