Soweit ein WhatsApp-Nutzer nicht von jedem seiner Kontakte eine Einwilligung zur Übertragung der Kontaktdaten an WhatsApp hat, liegt ein Rechtsverstoß vor – so jüngst das Amtsgericht Bad Hersfeld.
Als WhatsApp-Nutzer kennen Sie es: Wenn Sie neue Kontaktdaten erfassen, erfahren Sie sofort, ob dieser Kontakt auch WhatsApp-Nutzer ist. Das ist komfortabel, geht aber nur, weil WhatsApp kontinuierlich Ihre Kontaktdaten an seine zentralen Server funkt. Auch die von Kontakten, die selber nicht bei WhatsApp sind.
In einem familienrechtlichen Beschluss hat das Amtsgericht Bad Hersfeld am 15.05.2017 (Links zum Beschluss) entschieden, dass Eltern verpflichtet sind, eine schriftliche Einwilligung von allen im Smartphone des Kindes gespeicherten Kontakten einzuholen, dass diese mit der Weitergabe ihrer Daten an WhatsApp einverstanden sind. Die dahinterliegende Rechtsgrundlage betrifft aber nicht nur Eltern, sondern wirkt sie sich grundsätzlich auf alle Nutzer von WhatsApp aus.
Besondere Gefahr für Unternehmen
Privatleute können theoretisch von ihren Kontakten abgemahnt werden, soweit eine solche Einwilligung nicht vorliegt. Für Unternehmen ist dies insbesondere gefährlich, da bei dienstlicher Nutzung des Smartphones, das Fehlverhalten dem Unternehmen angelastet werden kann.
Der unvermeidliche Rechtsbruch
Dass ein WhatsApp-Nutzer von jedem seiner Kontakte eine Einwilligung zur Weitergabe der Daten an WhatsApp einholt, widerspricht jeglicher Praxis und Realität. Daher führt die Nutzung von WhatsApp unvermeidlich zum Rechtsbruch.
Durch die Zustimmung der Nutzungsbedingungen und der zugehörigen Datenschutzrichtlinie von WhatsApp, willigt der Nutzer in die Übertragung seiner im Smartphone hinterlegten Kontakte an WhatsApp ein – auch der Kontakte, die den Dienst nicht nutzen. Diese werden als Klardaten übermittelt und der Zweck der Übermittlung wird nicht klar und deutlich gekennzeichnet. Dies stellt datenschutzrechtlich die gleiche Situation dar, als wenn einem Unbefugtem das Smartphone überlassen wird und dieser die Kontaktdaten entnimmt oder die Daten aufgrund mangelnden Schutzes gehackt werden. Bei all diesen Ereignissen gelangen personenbezogene Daten Unberechtigten zur Kenntnis, so auch bei der automatischen und kontinuierlichen Übermittlung der Daten an den Betreiber von WhatsApp.
Hier sieht das Gericht bei jedem Nutzer eine fortwährende tatbestandliche Rechtsverletzung im Sinne einer deliktischen Handlung nach geltendem deutschen Recht.
Zusätzlich werde ein WhatsApp-Nutzer durch die Bestätigung der AGB zum Mittelsmann von WhatsApp. Demnach würde er für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens einstehen und es läge eine geschäftliche Verwendung des Dienstes vor. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung sieht das Gericht ebenfalls als verletzt an. Und letztlich sieht es auch einen Verstoß gegen § 13 Absatz 6 TMG, der dazu berechtigt mittels Pseudonymen bei Kommunikations- oder Internet-Medien zu agieren. Da die Kontakte aber üblicherweise mit Klarnamen im Adressbuch gespeichert werden, soll auch eine Verletzung gegen diese Vorschrift vorliegen.
WhatsApp löschen oder mit der Gefahr einer Abmahnung leben
Wer also WhatsApp nutzt, begeht nicht nur einen, sondern gleich eine Reihe von Rechtsverletzungen. Und das kontinuierlich.
Kann der Rechtsbruch vermieden werden? Ja. Indem Sie von jedem Ihrer Kontakte eine rechtlich korrekte Einwilligung einholen, deren Daten an WhatsApp weitergeben zu dürfen. Haha.
In der Praxis ist der Rechtsverstoß also unvermeidlich und es besteht die Gefahr, dafür von den betroffenen Kontakten abgemahnt zu werden. Dies kann für die Zukunft nur durch Löschung von WhatsApp vermieden werden. Wer den Dienst nutzt, lebt mit der Gefahr einer Abmahnung.
Wie können sich Unternehmen schützen?
Unternehmen empfehlen wir anlässlich obiger Schilderungen den Verzicht auf die dienstliche Nutzung von WhatsApp. Das dienstliche Nutzungsverbot sollte ausdrücklich mittels einer schriftlichen oder elektronischen Anweisung gegenüber den Beschäftigten kommuniziert werden. Ebenso sollte den Beschäftigten untersagt werden, dienstliche Kontakte auf ihrem privaten Smartphone zu speichern, da die Wahrscheinlichkeit der privaten Nutzung von WhatsApp sehr hoch ist.
Stand: 2017