Das Post- und Briefgeheimnis, das in Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz geregelt ist und dessen Verletzung strafrechtliche Konsequenzen haben kann, gilt besonders auch für den Umgang mit Betriebsratspost.
Wer darf an den Betriebsrat adressierte Post öffnen?
Postzustellungen, die an den Betriebsrat adressiert sind, dürfen ohne Ausnahme nicht geöffnet werden und sind unverzüglich und verschlossen an den Betriebsrat weiterzuleiten (ArbG Köln, Beschluss vom 21. März 1989 – 4 BV 20/89). Dies gilt unabhängig davon, ob in der Adressierung der Betriebsrat an erster oder zweiter Stelle zusammen mit dem Firmennamen bzw. mit oder ohne Vertraulichkeitshinweise (z.B. „vertraulich“, „persönlich“, „privat“) genannt wurde.
Das Aussortieren der Post des Betriebsrats (auch bei erkennbaren Serienwerbungen) ist untergesagt.
Post an ausgeschiedene Betriebsratsmitglieder, die persönlich adressiert ist, soll an die Personen weitergeleitet werden. In dem Fall, dass zuerst der Betriebsrat und dann die Person auf dem Adressfeld als Empfänger angegeben ist, ist die Post an den Betriebsratsvorsitzenden oder – bei Abwesenheit – dessen Vertreter weiterzuleiten, sofern betriebsratsintern nichts Anderes vereinbart ist.
Bei aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Betriebsratsmitgliedern ist die Post grundsätzlich an den derzeitigen Betriebsrat weiterzuleiten. Sollte die Post persönlich adressiert sein, so ist diese mit dem Hinweis, dass der Mitarbeiter ausgeschieden ist, an den Absender zurückzusenden.
Wird Post des Betriebsrats versehentlich geöffnet, soll sie von der Person, die die Post geöffnet hat, abgezeichnet und zugeklebt an den Betriebsrat geleitet werden.
Stand: 2017