Innerhalb der meisten Arbeitsverträge findet der Arbeitnehmer heutzutage Vertraulichkeitsklauseln, die den Arbeitnehmer dazu verpflichten, Firmen- und Betriebsgeheimnisse nicht an Unbefugte weiterzugeben. Dabei sind einige Arbeitgeber der Auffassung, dass durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages inklusive Vertraulichkeitsklauseln der Arbeitnehmer bereits auf das Datengeheimnis verpflichtet wurde. Dies ist nicht der Fall!
Wo liegt der Unterschied?
Unter § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde die Verpflichtung auf das Datengeheimnis gesetzlich definiert.
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Mit der Vertraulichkeitsklausel wird also nicht die gesetzlich geforderte Verpflichtung auf das Datengeheimnis erlangt. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Beschäftige explizit dazu verpflichtet werden muss, dass er keine Daten unbefugt erhebt und verwendet.
Gerade in Unternehmen kommt ein Mitarbeiter schnell, einfach und häufig in Kontakt mit personenbezogenen Daten, z. B. Mitarbeiter-, Kunden- und Lieferantendaten.
Die typische Vertraulichkeitsklausel im Arbeitsvertrag ist deshalb als Ergänzung zu betrachten, nicht als Alternative.
Wer muss wen verpflichten?
Jede Person, die in irgendeiner Art und Weise mit personenbezogenen Daten zu tun hat, muss auf das Datengeheimnis verpflichtet werden. Die Verpflichtung liegt in der Regel in der Verantwortung des Arbeitgebers.
Hierbei ist ebenfalls zu beachten, dass diese Verpflichtung nicht nur auf fest angestellte, ausgelernte Mitarbeiter zu beschränken ist. Auszubildende, Aushilfen, freie Mitarbeiter, Praktikanten müssen ebenfalls verpflichtet werden. Die Verpflichtung gilt über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinaus.
Ist eine mündliche Verpflichtung ausreichend?
„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“ Daher sollte ein Unternehmen bei solch einer wichtigen Angelegenheit wie dem Datenschutz auf „Nummer sicher“ gehen. Damit das Unternehmen im Falle einer Prüfung zum Beipsiel durch eine Aufsichtsbehörde einen Nachweis hat, ist es wichtig, dass die Verpflichtung auf das Datengeheimnis durch den Mitarbeiter schriftlich bestätigt wurde.
Eventuelle Folgen für das Unternehmen und den Mitarbeiter können sonst straf- oder auch zivilrechtliche Sanktionen sein.
Stand: 2017