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Unberechtigte Aufzeichnungen von Mitarbeitern aus Datenschutzsicht

Als Mitarbeiter eines Unternehmens ist das Verhalten während der Dienstzeit nicht privat. Für externe Personen kann es den Anschein haben, als ob der Mitarbeiter das Unternehmen repräsentiert. Demnach kann durch negatives Verhalten eine Rufschädigung des Unternehmens verursacht werden, was wiederum für das Unternehmen mit finanziellen Verlusten verbunden sein kann. Die nachfolgenden Ausführungen sind Teil der Sensibilisierung auf den Datenschutz und Grundlage für die Schaffung klarer Regeln.


Rechtliche Einordnung

Uns muss klar sein, dass heimliche Handlungen, wie die Nutzung von Dashcams, Handys, Kugelschreibern mit integrierten Kameras, um Gespräche aufzunehmen bzw. Fotos oder Videos jeglicher Kategorie am Arbeitsplatz zu machen, unter allen Umständen im Unternehmen verboten sind.

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen das Recht am eigenen Bild ebenso wie am nichtöffentlich gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich Jedermann selbst und allein bestimmen (einwilligen), wer sein Wort und Bild aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme oder sein Foto/Video wieder abgespielt oder gezeigt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973, Az. 2 BvR 454/71).

Zu beachten ist, dass Tonaufnahmen oder Videos zur Aufzeichnung oder Überwachung von Gesprächen oder Handlungen unzulässig sind. Das heimliche Aufzeichnen oder Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist rechtswidrig (eine Ausnahme stellt lediglich die richterlich angeordnete Aufzeichnung zur Aufklärung von Straftaten und die öffentliche Notrufzentrale dar), es sei denn, es liegt eine gesetzliche Erlaubnis vor oder der Betroffene hat vorher eingewilligt. Ist das nicht der Fall, kann die Handlung nach § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. Nach der Rechtsprechung werden solche Aufnahmen vor Gericht nicht als Beweise zugelassen (BGH, Urteil vom 13. 10. 1987 – VI ZR 83/87).

Die Anfertigung von Fotos oder Videos im Unternehmen ohne Wissen des Betroffenen (Kollege, Kunde, Besucher), die nicht durch eine Einwilligung gedeckt ist, ist daher abzulehnen. Der Schutzbereich von § 201a Strafgesetzbuch (StGB) kann sich auf Räume und Örtlichkeiten außerhalb der Wohnung erstrecken, solange diese besonders blickgeschützt und nicht öffentlich zugänglich sind; wie z. B. Büroräume.

Datenschutzrechtlich kann ein durch das StGB geschütztes Rechtsgut nicht durch § 28 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke genutzt werden, da die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen.

Wenn für das Unternehmen durch solch ein unzulässiges Verhalten ein Schaden entsteht, sind die Mitarbeiter gegenüber dem Unternehmen schadenersatzpflichtig.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen können eine Abmahnung oder auch eine fristlose Kündigung sein (LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2013; Az. 17 Sa 602/12; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2012, Az. 5 Sa 687/11).


Stand: 2017
S•CON betreut Unternehmen, Organisationen und Behörden jeder Größenordnung in allen Fragen des Datenschutzes.