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Umgang mit Foto und Video aus Datenschutzsicht

Informationen über die wichtigen Punkte zum richtigen Umgang mit Fotos und Videos von Mitarbeitern, Mitgliedern, Ehrenamtlern, Kunden, Besuchern usw.

Sollten Sie Fragen zur Zulässigkeit von Foto- und Videoaufnahmen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten.


Erstellung von Fotos und Videos

Jede Person hat grundsätzlich das Recht am eigenen Bild. Dieses ist aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes hergeleitet. Anwendbare Vorschriften finden sich im KunstUrhG, dem Gesetzbetreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie.

Vor der Erstellung von Foto- und Videoaufnahmen sollte immer eine schriftliche Einwilligung der Personen eingeholt werden, die fotografiert bzw. gefilmt werden sollen. Grundsätzlich muss diese nicht schriftlich erfolgen, sondern kann auch durch ein Handeln erteilt werden, wenn z.B. die Person bereits vor der Kamera steht, freundlich lächelt und/oder winkt. In diesem Fall erklärt sie sich durch schlüssiges Verhalten mit der Anfertigung des „Bildnisses“ einverstanden. Da später jedoch ohne eine schriftliche Einwilligung nicht bewiesen werden kann, dass die Person einverstanden war und so ggf. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, sollte grundsätzlich immer eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden.

Die heimliche Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen sollte unter keinen Umständen vorgenommen werden.

Wirksame Einwilligung

Die Einwilligung des Betroffenen muss freiwillig erfolgen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Betroffene von seinem Vorgesetzten durch Ausübung von Druck zur Erteilung der Einwilligung veranlasst wurde oder die Einwilligung durch Ausübung eines Gruppenzwangs auf den Betroffenen erteilt wurde. Die Einwilligungserklärung muss auch ihren Zweck möglichst genau umfassen. Denn nur, wenn dem Einwilligenden klar ist, was genau mit seinen Aufnahmen/Bildnissen geschieht, kann er wirksam einwilligen.

Widerruf der Einwilligung

Jeder muss auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Es ist deutlich zu machen, dass die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann. Eine Klausel über die Dauer der Nutzung von Foto- und Videoaufnahmen kann empfehlenswert sein und ist für jeden einzelnen Fall zu entscheiden. Ein Verzicht auf die Widerrufsmöglichkeit kann unter Umständen unwirksam sein. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, dass die einmal erteilte Einwilligung eines Arbeitnehmers zur Nutzung von Videoaufnahmen durch den Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen zurück genommen werden kann (BAG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1011/13). Das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen stellt nicht immer ausreichenden Grund für einen Widerruf dar.

Es ist auch vorstellbar, dass der gleiche Sachverhalt vorliegt, wenn es nicht um arbeitsrechtliche Verhältnisse geht. Die Interessenabwägung kann eindeutig zugunsten einer Seite bei Streitigkeiten ausfallen. Diesbezüglich ist wichtig, dass die einzelnen Details des Verfahrens, der Einwilligungserklärung und des Widerrufsrecht mit dem Datenschutzbeauftragten im Vorfeld besprochen werden.

Verbreitung und Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen

Viele Unternehmen verwenden aus Gründen der Authentizität Fotos ihrer Mitarbeiter. Sehr oft werden für die eigene Werbung in Unternehmenszeitschriften und auf Webseiten Fotos und Videos nicht nur von Mitarbeitern, sondern auch von Kunden und von verschiedenen Veranstaltungen veröffentlicht.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Auch hierzu sollte die Einwilligung zu Beweiszwecken grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die schriftliche Form dient auch der Vermeidung von Missverständnissen und stellt sicher, dass die entstandenen Kosten für Foto- und Videoaktionen durch die geregelte Nutzung abgedeckt sind.

Der Gesetzgeber hat nur in wenigen Ausnahmefällen die Ausnahme von der Pflicht zur Einholung einer Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung von Foto- und Videomaterial vorgesehen:

  • Im Rahmen ihres öffentlichen Lebens sind Politiker, Schauspieler, Musikstars als „Personen der Zeitgeschichte“ anzusehen. Von diesen dürfen Fotos und Videoaufnahmen auch ohne Einwilligung gemacht werden.
  • Bei Aufnahmen von Landschaften und Örtlichkeiten, auf denen die Personen als Beiwerk nur eine Randerscheinung sind, also nicht das eigentliche Motiv der Aufnahme darstellen, bedarf es ebenfalls keiner Einwilligung.
  • Aufnahmen im öffentlichen Raum, beispielsweise bei der Team- oder Weihnachtsfeier in einem öffentlichen Restaurant, bedürfen keiner Einwilligung. Das gilt aber nur, wenn die „Ansammlung von Menschen“ erkennbar im Vordergrund steht und nicht eine bestimmte Person.

Wenn auf die Foto- oder Videoaufnahme einer dieser drei Fälle zutrifft, ist eine schriftliche Einwilligung nicht zwingend erforderlich. So hält ein Urteil des Bundesgerichtshofes fest, dass ein Mieterfest ein Ereignis von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung ist und Fotos davon, die einzelne Personen zeigen, in einer Informationsbroschüre des Vermieters ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen und die abgebildeten Personen keinen Anspruch auf Unterlassung oder auf Geldentschädigung haben (BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 19713).

Dahingehend ist eine Bewertung des Einzelfalls stets erforderlich.


Stand: 2017
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